EuGH-Urteil: Fluggesellschaften müssen bei selbstverschuldeten Verspätungen zahlen
Flugverspätung aufgrund langer Eincheckzeit: EU-Gericht entscheidet zugunsten der Passagiere - EuGH-Urteil: Fluggesellschaften müssen bei selbstverschuldeten Verspätungen zahlen
Zwei Passagiere verlangen von Ryanair jeweils 400 Euro Entschädigung, nachdem ihr Flug von Düsseldorf nach Varna in Bulgarien mit mehr als drei Stunden Verspätung gelandet war. Die Verzögerung ging auf die Entscheidung der Fluggesellschaft zurück, auf Umsteigepassagiere zu warten, die in langen Sicherheitskontrollschlangen am Flughafen Köln/Bonn festsaßen.
Im Juli 2022 hatte Turkish Airlines mit erheblichen Störungen zu kämpfen, als ein Flug von Köln/Bonn mit mehr als fünf Stunden Verspätung startete. Die Airline hatte beschlossen, das Flugzeug für Passagiere zurückzuhalten, die durch überlastete Sicherheitskontrollen am deutschen Flughafen aufgehalten wurden. Diese Kettenreaktion führte dazu, dass ein anschließender Flug von Düsseldorf nach Varna mit dreistündiger Verspätung eintraf.
Der EuGH urteilte kürzlich, dass solche Entscheidungen nicht als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne des EU-Rechts eingestuft werden können. Entscheidet sich eine Fluggesellschaft eigenverantwortlich, auf verspätete Passagiere zu warten – statt durch externe Faktoren dazu gezwungen zu werden –, muss sie betroffenen Reisenden auf späteren Flügen eine Entschädigung zahlen. Das Gericht stellte klar, dass die eigene betriebliche Entscheidung der Airline die direkte Ursache für die Störung war.
Das Düsseldorfer Gericht muss nun prüfen, ob Airbnb eigenständig gehandelt hat. Bestätigt sich dies, muss die Fluggesellschaft die geforderte Entschädigung leisten. Das Urteil steht im Einklang mit der EU-Rechtsprechung, die Airlines zur Verantwortung zieht, wenn ihre freiwilligen Handlungen zu Verspätungen führen.
Der Fall geht nun zurück an das Düsseldorfer Gericht, das endgültig über die Forderungen der Passagiere entscheiden wird. Wird die Entscheidung der Airline als eigenständig bewertet, muss sie die von der Verspätung Betroffenen entschädigen. Das Urteil unterstreicht, dass Fluggesellschaften sich nicht durch den Verweis auf passagierbedingte Verzögerungen ihrer Haftung entziehen können.
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