Bundessozialgericht entscheidet über strittige Arzneimittel-Abrechnung in Apotheken
Susanne BachmannBundessozialgericht entscheidet über strittige Arzneimittel-Abrechnung in Apotheken
Ein Rechtsstreit darüber, wie Apotheken teilweise verwendete Arzneimittel abrechnen, ist vor dem Bundessozialgericht gelandet. Der Fall dreht sich zwar nur um 89,38 Euro, wirft aber eine grundsätzliche Frage auf: Dürfen Apotheken ganze Packungen in Rechnung stellen oder nur die tatsächlich verwendete Menge? Das Bundesgesundheitsministerium hat sich nun in der Auseinandersetzung auf die Seite der Krankenkassen gestellt.
Ausgelöst wurde der Konflikt durch Rezepturen, die 2018 und 2019 hergestellt wurden. Darin enthalten waren das rezeptfreie Arzneimittel Mitosyl und das kosmetische Produkt Neribas. Die Krankenkasse AOK Nordwest bestand darauf, dass nur der tatsächlich genutzte Anteil abgerechnet werde, und forderte 112 Euro von elf Rezepturen für zwei Patienten zurück.
Die betroffene Apotheke widersprach mit der Begründung, dass es keine Vorschrift gebe, die die Lagerung von Restmengen vorschreibe. Sie argumentierte, für jedes Rezept sei eine neue Tube Mitosyl verwendet worden. Die Vorinstanzen – das Sozialgericht Münster und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – gaben der Apotheke recht und erklärten die Rückforderung für unberechtigt.
Die Krankenkasse hielt dagegen: Der volle Einkaufspreis einer neuen Tube solle nur für die ersten sechs Monate anerkannt werden. Jede darüber hinausgehende Erstattung, so ihre Position, müsse zurückgefordert werden können. Das Gesundheitsministerium unterstützt diese Auffassung nun und schlägt vor, dass die Arzneimittelpreisverordnung künftig nur noch die Abrechnung tatsächlich verarbeiteter Teilmengen zulassen solle.
Die Verhandlung gewinnt zusätzliche Brisanz, da die Notfall-Gebührenordnung nicht mehr gilt. Krankenkassen haben bereits flächendeckend Rückforderungen gestellt – die Entscheidung des Gerichts wird daher weitreichende Folgen haben.
Das Bundessozialgericht muss nun klären, ob Apotheken ganze Packungen oder nur die exakt verwendete Menge berechnen dürfen. Das Urteil wird maßgeblich beeinflussen, wie Rezepturen bundesweit abgerechnet werden, und könnte Präzedenzcharakter für künftige Abrechnungsstreitigkeiten erhalten. Eine Entscheidung wird mit Spannung erwartet.






